Aktuell erleben wir eine starke Beschränkung der Grundrechte. Hier geben wir euch einen kurzen Überblick über die rechtliche Grundlage dieser Beschränkungen und welche weiteren Einschränkungen möglich sind und welche nicht.
Am 22.03.2020 wurden weitreichende Kontaktbeschränkungen erlassen. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur noch zu zweit erlaubt, Ausnahmen gelten für Kernfamilien oder Menschen, die in einem Haushalt leben. Dienstleistungsbetriebe müssen schließen, ebenso Restaurants und Cafés. Auch Friseursalons und Tattoostudios, die bisher von den Schließungen ausgenommen waren, dürfen jetzt keine Kunden mehr empfangen.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte beobachtet die aktuelle Entwicklung und beantwortet auf ihrer Website Fragen rund um die Beschränkung der Grundrechte. Sie erklären auch, wie es rechtlich überhaupt möglich ist, fundamentale Rechte, wie das Recht auf die Freiheit der Person, einzuschränken. Als Grundlage gilt das Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches für die Regelung von Schutzmaßnahmen zuständig ist. So kann u.a. in die körperliche Unversertheit eingegriffen werden, aber auch in das Brief- und Postgeheimnis, sowie die Freizügigkeit. Wichtig ist, dass in die Grundrechte nur eingegriffen werden darf, wenn die Verhältnismäßigkeit gewährt ist. Das bedeutet, nicht jede Beschränkung, die getroffen werden könnte, ist rechtsmäßig und je tiefer der Eingriff, desto erfolgsversprechender und alternativloser muss er sein.
Aktuell ist die Verhältnismäßigkeit dadurch gegeben, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden soll, indem durch die Maßnahmen die Ansteckungsrate gesenkt wird. Rechtsprofessor Uwe Volkmann (Goethe-Universität Frankfurt am Main) weist jedoch darauf hin, dass Verhältnismäßigkeit auch immer eine zeitliche Komponente hat. Jeden Tag muss neu über die Maßnahmen nachgedacht werden.
Kann in Deutschland eine allgemeine Ausgangssperre verhängt werden?
Nein, dazu fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Im IfSG ist geregelt, dass eine Ausgangssperre nur im Zusammenhang mit einem konkreten Infektionsfall oder -verdacht verhängt werden kann. Auch das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder sieht nur eine Abriegelung bestimmter Orte in Einzelfällen vor, ganze Gebiete abzuriegeln, ist auf Grundlage dieses Gesetzes nicht möglich. Selbst im Katastrophenschutzgesetz der Länder gibt es keine Regelung für derartige Beschränkungen. Ob eine allgemeine Ausgangssperre in Zukunft notwendig wird, müssen Wissenschaftler und Politiker entscheiden, dann werden sie jedoch eine Gesetzesgrundlage schaffen müssen, auf der diese Sperre verhängt werden kann.
Darf die Bundesregierung meine Handydaten auswerten?
Nein, auch hiezu gibt es keine rechtliche Grundlage. Mobilfunkanbieter dürfen anonymisierte Daten übermitteln, daraus lassen sich jedoch keine Bewegungsprofile einzelner Personen ableiten. Außerdem darf die Regierung die Anbieter nicht verpflichten, diese Profile zu übermitteln. Personalisierte Daten dürfen nur mit einem Grund herausgegeben werden und der ist aus dem Infektionsschutzgesetz nicht ableitbar. Jens Spahn plante Infizierte und deren Kontaktpersonen per Handy zu orten, die Bundesjustizminister Christine Lambrecht (SPD) spricht sich dagegen aus. Auch der Bundesdatenschutzbeauftrage Ulrich Kelber sagte, es gebe keinen Nachweis, dass persönliche Standortdaten dabei helfen könnten, Kontaktpersonen ausfindig zu machen. Diese Daten sind zu ungenau.
Kann der Bundestag noch Gesetze verabschieden, wenn viele Abgeordnete aufgrund von Krankheit ausfallen?
Ja. Die Verfassung schweigt zur tatsächlichen Mindestanzahl der Abgeordneten. Im Zweifel der Beschlussfähigkeit, kann eine Fraktion oder 5% der Mitglieder des Bundestages einen Antrag stellen und erst auf diesen Antrag hin wird gepürft, ob ausreichend Mitglieder anwesend sind. Das bedeutet, dass eine absolute Untergrenze erst erreicht ist, wenn weniger als 5% der Mitglieder anwesend sind. Trotzdem bleibt die Gefahr, dass eine Fraktion einen Antrag im Alleingang stellt und so die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. Das eigentliche Problem sind jedoch die Mehrheitsverhältnisse, die sich durch Ausfälle in den Fraktionen verschieben können. Hierfür gibt es die sogenannte Pairing-Lösung, bei der Fraktionen Abgeordnete zurückziehen, um die Mehrheitsverhältnisse zu wahren. Der Nachteil: Wenn sich eine Fraktion nicht an die Absprache hält, ist der Beschluss trotzdem rechtskräftg. Das soll zum 30. September 2020 geändert werden.
Mehr Informationen findet ihr auf der Seite der Gesellschaft für Freiheitsrechte.

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