Wer sich in der letzten Woche in die Kommentarspalten der Tagesschau Posts auf Facebook getraut hat, der könnte den Eindruck bekommen, die deutsche Demokratie stünde kurz vor ihrem Untergang. Vor massiven Eingriffen in unsere Grundrechte wird dort gewarnt. Accounts mit AfD-Logo im Profilbild oder „WWG1WGA“ („When We Go One, We Go All“) Schriftzug in der Beschreibung, dem Erkennungszeichen der QAnon-Bewegung, reden gar von einem zweiten Ermächtigungsgesetz, in Anlehnung an das Ermächtigungsgesetz Adolf Hitlers, mit welchem der faschistische Diktator die gesamte Macht des ab diesem Zeitpunkt nationalsozialistischen Staates an sich riss. Tatsächlich sind die Änderungen im Infektionsschutzgesetz, welche der Bundestag am Freitag mit den jeweils meisten Stimmen der Regierungsfraktionen und denen der Grünen beschloss, höchst umstritten. Warum ist das so? Was beinhaltet das „neue“ Infektionsschutzgesetz? Wer behauptet die Abschaffung der Grundrechte und vor allem: Ist dem wirklich so? Wir haben die neuen Regelungen unter die Lupe genommen.
Das „dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage“ oder kurz „Infektionsschutzgesetz“ soll vor allem die Möglichkeiten der Behörden, Ministerien und Landesregierungen, die diese in einer Pandemie haben, genauer benennen und konkretisieren. Bisher wurde der Ablauf in einem solchen Fall aus Sicht vieler Politiker unzureichend konkret geregelt: Im Falle einer „epidemischen Lage mit nationaler Tragweite“ kann der Bundestag den Gesundheitsministerien von Bund und Ländern erweiterte Befugnisse zusprechen. Diese können dann durch Paragraph 28 Verordnungen zur Einschränkung von Bewegungsfreiheit, Versammlungen oder Veranstaltungen erlassen, ohne dass der Bundesrat dem zustimmen muss, solange „es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten notwendig ist“. So eine Lage hat der Bundestag bereits im Frühjahr 2020 festgestellt, nur so waren Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen oder Veranstaltungsverbote überhaupt möglich. Nun wird durch die Einführung von Paragraph 28a genau geregelt, welche Maßnahmen die Ministerien und Ämter treffen dürfen. Entstanden ist eine Liste mit 17 möglichen Verordnungen:
- Abstandspflicht im öffentlichen Raum
- Maskenpflicht
- Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen
- Verpflichtungen für Betriebe, Hygienekonzepte zu erstellen
- Beschränkung von Freizeitveranstaltungen
- Beschränkung von Betrieben und Einrichtungen der Freizeitgestaltung
- Beschränkung von Kulturveranstaltungen
- Beschränkung von Sportveranstaltungen oder Sportausübung
- zeitlich begrenztes Alkoholabgabe- und Konsumverbot an öffentlichen Plätzen
- Beschränkung von Versammlungen
- Beschränkung von Reisen
- Beschränkung von Übernachtungsangeboten
- Beschränkung von Gastronomie
- Beschränkung von Gewerbebetrieben
- Beschränkung des Besuchs von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern
- Beschränkung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Volkshochschulen (nicht von Schulen grundsätzlich)
- Pflicht zur Sammlung von Kundendaten zur Nachverfolgung von Infektionsketten
All dies sind Maßnahmen, die die zuständigen Behörden auch in der Vergangenheit während der Coronakrise erlassen haben. Nun ist jedoch zweifelsfrei geregelt, dass der Gesetzgeber diese Verordnungen konkret vorsieht. So können die Ministerien ihre Regeln deutlich besser legitimieren, ohne Gefahr zu laufen, dass Gerichte in langen Verfahren jede Anordnung infrage stellen. Trotzdem muss die Exekutive ihre Maßnahmen genau begründen und auf vier Wochen beschränken, anschließend haben sie aber die Möglichkeit sie gegen Angabe von Gründen weiter zu verlängern. Die Oppositionsparteien kritisieren jedoch, dass der Bundestag nicht in die jeweiligen Entscheidungen direkt mit einbezogen wird.
Selbstverständlich bedeutet jede einzelne dieser Maßnahmen einen massiven Einschnitt in unsere Grundrechte. Das Grundgesetz sieht solche Einschränkungen, beispielsweise in das Recht auf Freiheit, aber ausdrücklich vor. Lediglich das Recht auf Würde ist unantastbar und darf in keinster Weise berührt werden. In Fällen in denen eine Nichteinschränkung der Grundrechte übergeordnete Rechte verletzt, ist der Gesetzgeber angewiesen, Gesetze gegen diesen Umstand zu erlassen. So grenzt ein Tempolimit von 50 km/h innerorts beispielsweise die Freiheitsrechte ein, schützt gleichzeitig aber das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Auf den ersten Blick mag es paradox erscheinen, doch tatsächlich sind Grundrechtseinschränkungen auch in einer Demokratie alltäglich und notwendig, solange sie im Sinne der Gewaltenteilung umgesetzt und ständig überprüft werden.
Mit dem Ermächtigungsgesetz Hitlers hat das Infektionsschutzgesetz offensichtlich nur gemeinsam, ein Gesetz zu sein. Das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ vom 24. März 1933 übertrug die gesamte legislative Gewalt auf den Reichskanzler. Adolf Hitler konnte fortan eigenständig Gesetze erlassen und umsetzen. Die Folge war nicht nur die Zensur der Presse und die Gleichschaltung von Gewerkschaften und Verbänden, sondern auch die systematische Verfolgung und später Vernichtung von Juden und politischen Gegnern. Das Infektionsschutzgesetz ist von all dem etwa so weit entfernt wie Verschwörungskoch Atilla Hildmann von der Kanzlerschaft.
Dennoch versuchen Gruppierungen aus dem Umfeld von AfD und „Querdenken“ beide Gesetze nebeneinander zu stellen. Als am Freitag über die Gesetzesänderung im Bundestag abgestimmt wurde, versammelten sich in Berlin tausende Verschwörungsanhänger und demonstrierten ohne die Einhaltung von Hygieneauflagen wie dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Einige Redner stellten sich dabei selbst groteskerweise und äußerst zynisch in Tradition großer Freiheitskämpfer, wie etwa Sophie Scholl, die sich bis zu ihrer Hinrichtung 1943 gegen das nationalsozialistische Regime stellte. Andere Demonstranten stellten ihre eigenen Kinder in die ersten Reihen des Demonstrationszuges, um den Einsatz von Wasserwerfern zu verhindern.
Noch erschreckender war jedoch das Verhalten der AfD-Bundestagsfraktion. Unter dem Deckmantel von Besucherausweisen schleusten sie rechte Influencer und Internettrolle in den Bundestag, damit diese, bewaffnet mit Handykameras, Abgeordnete und Minister bedrängen und an der Abstimmung hindern. Erfolgreich war ihre tatsächliche Verschwörung gegen die wichtigste Institution der deutschen Demokratie nicht. Naturgemäß relativierte Fraktionschef Alexander Gauland die dreiste Aktion kurze Zeit später, die Botschaft war dennoch mehr als deutlich: Für einen Propagandeerfolg ist die AfD bereit, sämtliche demokratische Grundsätze zu überwerfen. Für den Verfassungsschutz dürfte die rechtsextreme Partei nun noch interessanter geworden sein.