Mama, impfst du mich? – Das Recht über den eigenen Körper zu entscheiden

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Seit einigen Tagen ist nun offiziell, was sich bereits im Vorhinein abzeichnete:

Die ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt den Impfstoff von BioNTech/Pfizer für Kinder ab 12 Jahren. Allerdings vorerst nur für Kinder und Jugendliche mit relevanten Vorerkrankungen. Dass es dieser zusätzlichen Kondition bedarf, spiegelt die Komplexität des Themas wider. Hierfür gibt es wohl vor allem zwei Gründe:

Erstens fehlt es bisher schlichtweg noch an validen Daten bezüglich der Wirkung und den Nebenwirkungen des Impfstoffes auf diese Zielgruppe. Zwar wurde jeder Impfstoffkandidat in ersten Zulassungsstudien mit bis zu 60.000 Teilnehmer:innen getestet, darunter waren jedoch nur sehr wenige Kinder und Jugendliche. Und auch der für Kinder und Jugendliche zugelassene Impfstoff von BioNTech/Pfizer wurde bisher nur an etwa 2.000 Individuen getestet. Seltene Komplikationen, wie etwa die Sinusvenenthrombose bei Erwachsenen, lassen sich so noch nicht abschätzen.

Dabei ist die mangelhafte Datenlage bei Kindern in der Medizin nicht beschränkt auf COVID-19-Impstoffe. Stattdessen fehlen in der Medizin grundsätzlich Daten bezüglich der Wirkungen und Nebenwirkungen von Wirkstoffen auf Kinder. Dies führte in der Vergangenheit zu der gängigen Praxis, dass Medikamente für Erwachsene in angepasster Dosis auch an Kindern und Jugendlichen angewendet wurden. Dieser sogenannte „off-label-use“ von Wirkstoffen ist unter Expert:innen jedoch nicht unumstritten.

„Kinder sind keine kleinen Erwachsenen, denn kleine Kinder sind nicht vergleichbar mit großen Kindern, Neugeborene sind nicht einfach kleine Kinder. Jedes Alter hat seine physiologischen und psychologischen Besonderheiten.“

Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ)

Das sogenannte „Grey baby syndrome“ verdeutlicht die potenzielle Gefahr, die von einem „off-label-use“ ausgeht. Das Syndrom, welches erstmals 1959 beschrieben wurde, geht auf die Verwendung des Antibiotikums „Chloramphenicol“ an Neugeborenen zurück. Die Neugeborenen konnten das Antibiotikum nur schlecht verstoffwechseln, weshalb sich der Wirkstoff im Körper anreicherte. Es kam in der Folge  zunächst zu einer Graufärbung der Haut. Anschließend kam es bei den betroffenen Kindern zu einer Verschlechterung von Atmung und Kreislauf und schließlich zum Tod.

Der zweite Grund für die zurückhaltende Entscheidung der Stiko könnte zudem sein, dass ein schwerer Verlauf einer COVID-19-Infektion für Kinder und Jugendliche als sehr unwahrscheinlich gilt. Es ist also noch zweifelhaft, ob der Nutzen einer Impfung von Kindern und Jugendlichen die Risiken überwiegt. Laut Stiko müssten etwa 100.000 12- bis 17-jährige Kinder und Jugendliche geimpft werden, um einen einzigen COVID-19-bedingten Todesfall in dieser Altersgruppe zu verhindern. Doch ein Nullrisiko ist eine Infektion mit COVID-19 auch für Kinder und Jugendliche nicht. So tritt nach einer COVID-19-Infektion bei Kindern  in seltenen Fällen das sogenannte „PIM-Syndrom“ auf. Eine Entzündung der inneren Organe, welche wohl mit dem besonders reaktiven Immunsystem von Kindern zusammenhängt. Und auch die nötige Quote an Immunisierten von 80%, welche wohl zum Erreichen einer Herdenimmunität nötig sein wird, wird, ohne eine flächendeckende Impfung der Kinder und Jugendlichen, schwer zu erreichen sein.

Ein Sachverhalt, der die Problematik zudem so kompliziert macht, ist, dass Kinder und Jugendliche oft nur eingeschränkt einwilligungsfähig sind. Während den meisten Erwachsenen zugeschrieben wird, sich eigenständig für oder gegen eine Impfung entscheiden zu können, wird Kindern und Jugendlichen häufig eine mangelnde Einsicht in den Entscheidungsprozess zugeschrieben. Doch wo ist hier die Grenze zu ziehen? Ab wann hat ein Mensch das Recht über seinen eigenen Körper zu bestimmen und in welchen Fällen versiegt dieses Recht?

In einer konkreten Situation könnte man sich beispielsweise vorstellen, dass die Eltern eines Kindes Impfgegner:innen sind, das Kind sich jedoch impfen lassen möchte. Dürfte in diesem Fall über den Willen des Kindes hinweggesehen werden? Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem medizinischen Einwilligungsrecht nicht um ein altersgebundenes Recht handelt, wie es etwa bei der Geschäftsfähigkeit der Fall ist. Bei der Einwilligungsfähigkeit kommt es vielmehr auf ein individuelleres Maß der Zurechnungsfähigkeit an. So ist es in der Definition von Einwilligungsfähigkeit durch den Bundesgerichtshof festgelegt.  

„Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann.“

Bundesgerichtshof (BGH)

Dies bedeutet konkret, dass es in der Verantwortung der behandelnden Mediziner:in liegt, diese Einwilligungsfähigkeit einzuschätzen. Doch konkrete Richtlinien zur Einschätzung der Einwilligungsfähigkeit gibt es nicht. Entscheidungen dieser Art sind enorm situationsabhängig und so bleibt es eine Einzelfallentscheidung, ob das Kind für intellektuell und emotional in der Lage gehalten wird, die Tragweite der Impfung zu erfassen. Wird die Einwilligungsfähigkeit festgestellt, so kann also durchaus eine Impfung auch ohne die Zustimmung der Eltern erfolgen. Ärzt:innen sehen sich jedoch in einer größeren Begründungsplicht für die Behandlung ohne Zustimmung der Eltern, je jünger das Kind ist.

„Bei Patientinnen und Patienten unter 14 Jahren sollten Mediziner also besonders gut begründen und dokumentieren, wenn sie dem Patientenwunsch ohne Elterneinwilligung nachgehen.“

Prof. Dr. jur. Stellpflug / Vorsitzender der AG Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein

Dies geht auf entwicklungspsychologische Grundlagen zurück, wie etwa die Theorie der kognitiven Entwicklung nach Jean Piaget. Nach dieser Theorie beginnt mit etwa zwölf Jahren die letzte Phase der moralischen Entwicklung, die Formal-operationale Entwicklungsstufe. Erst nachdem das Kind diese Phase durchlaufen hat, ist es nach Piaget in der Lage hypothetisch zu denken und mehrere Dimensionen eines Sachverhaltes gleichzeitig zu betrachten und diese logisch miteinander zu verknüpfen. Diese Fähigkeit stellt laut vieler Expert:innen das sogenannte „Einwilligungsideal“ dar.

Phasen der kognitiven Etwicklung nach Jean Piaget

Wird dem Kind das Einwilligungsrecht auf dieser Basis abgesprochen, so entscheiden die Erziehungsberechtigten über einen möglichen Erhalt der Impfung.
Doch was geschieht wenn auch diese sich nicht über den Erhalt der Impfung einig sind? In diesem Falle kommt der Empfehlung der Stiko eine besondere Bedeutung zu. In einem hochaktuellen Urteil aus diesem Jahr entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass dann das Elternteil die Entscheidungsmacht hat, welches mit der Empfehlung der Stiko übereinstimmt.

Ein abschließender Blick auf die Empfehlung der Stiko: Den Impfstoff zunächst nur für besonders vulnerable Kinder und Jugendliche zuzulassen erscheint unter Betrachtung der physiologischen Besonderheiten von verschiedenen Altersklassen als weitsichtig und nachvollziehbar. Denn Kinder mit Vorerkrankungen scheinen,  zumindest, solange die Datenlage noch Lücken aufweist, die Gruppe zu sein, bei der der Nutzen einer Impfung die Risiken überwiegt. Zudem gibt die Empfehlung der Stiko den Ärztinnen und Ärzten eine lang ersehnte Rechtsgrundlage in Streitfällen bei eingeschränktem Einwilligungsrecht des Kindes.

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