Am 26. September 2021 dürfen alle Wahlberechtigten zur Urne treten und ihre Stimmen abgeben. Zu diesem Zeitpunkt endet die lange Vorbereitung der Parteien und die Ergebnisse werden sehnsüchtig erwartet. Neben dem Wahlkampf, also dem Werben um die Stimmen, müssen die Parteien aber auch darum kämpfen, dass sie überhaupt gewählt werden können. Besonders der Landesverband der Grünen im Saarland scheiterte an dieser Hürde.
Doch wer legt fest wer gewählt werden darf und wer nicht?
Zu diesem Zweck benennt der/ die deutsche Innenminister:in eine:n Bundeswahlleiter:in. Diese:r ist meistens auch Präsident:in des Statistischen Bundesamtes (also ein Mensch, der gut mit Zahlen kann). Um diese:n Bundeswahlleiter:in formiert sich dann der Bundeswahlauschuss. In diesem Ausschuss sitzen neben dem Vorstand, zwei Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichts und acht Beisitzer:innen. Diese Beisitzer:innen werden von den etablierten Parteien vorgeschlagen und dann vom Bundeswahlleiter einberufen. Dieses Gremium entscheidet darüber, welche Parteien zur Wahl antreten dürfen. Zu diesem Zweck wird zuerst festgestellt, welche Parteien „etabliert“ sind.
Eine Partei gilt als etabliert, wenn sie seit der letzten Bundestagswahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgebordneten im Bundestag vertreten war.
Alle etablierten Parteien werden vorläufig für die Wahl zugelassen. Ihre Aufgabe ist es nun, in den einzelnen Bundesländern Landeslisten aufzustellen. Diese Landeslisten wählen die Wahlberechtigten mit ihrer 2. Stimme und werden vom Landeswahlauschuss kontrolliert. Dieser funktioniert ähnlich wie der Bundeswahlausschuss, nur auf Länderebene.
Im Fall des Landesverbandes der Grünen im Saarland scheiterte der Prozess an dieser Stelle. Der Landeswahlauschuss des Saarlands ließ die Landesliste der Grünen nicht zu, da sie bei der Wahl dieser rund ein Drittel der Stimmberechtigten ausgeschlossen hatten. Diese undemokratische Wahl der Landesliste scheiterte auch beim Bundeswahlausschuss. Dieser darf nämlich das vorerst letzte Wort haben, wenn Landeslisten ausgeschlossen werden.
Für die Grünen bedeutet das, dass kein:e Wähler:in im Saarland den Grünen die 2. Stimme geben kann. Dies könnte bei einer besonders knappen Wahl einen entscheidenden Nachteil bedeuten.
Doch wie können Parteien gewählt werden, die noch nicht „etabliert“ sind?
Damit auch kleinere Parteien antreten dürfen, die noch keine Abgeordneten stellen konnten, müssen diese eine Beteiligungsanzeige stellen. In dieser Anzeige müssen diese Parteien unter anderem auflisten, wie viele Mitglieder sie haben, wie die Satzung lautet und zeigen, dass sie Unterstützer:innen haben. Dies geschieht, indem die Partei Unterschriften sammelt. Die Menge der Unterschriften ist dabei abhängig von der Anzahl der Stimmberechtigten des Bundeslandes, in dem sie sich auf die Landesliste setzen möchte. Aufgrund der aktuellen Pandemie wurde die Anzahl heruntergesetzt. So braucht es in Bremen beispielsweise 119 und in NRW 500 Unterschriften.
In diesem Jahr gelang es so insgesamt 44 nicht-etablierten Parteien zur Wahl zugelassen zu werden. Es hatten insgesamt 88 Parteien eine Beteiligungsanzeige gestellt. Mehr dazu findet ihr auch in unserem Porträt über zwei junge Parteigründer.
Wenn die zugelassenen Parteien ihre Landeslisten demokratisch gewählt haben und diese vom Bundeswahlausschuss bestätigt wurden, werden ihre Namen auf den Wahlzetteln aufgenommen und sie können letztendlich am 26. September 2021 gewählt werden.