Nachteilsausgleich in Studium und Ausbildung: Wie fair ist das wirklich?

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Ein Kommentar über die Anerkennung und den Ausgleich individueller Einschränkungen in deutschen Bildungseinrichtungen.

Klausuren-Phase. Dieses Wort weckt wohl in niemandem positive Assoziationen. Tagelang am Schreibtisch sitzen, weniger Zeit für Freunde, Familie, Sport und Hobbies – insgesamt also echt nervig. Aber ja auch nur für ein paar Wochen. Das geht schon.

Ist das wirklich so? Nicht im Falle aller Studierenden oder Auszubildenden. Da kann die Klausuren-Phase auch zu einer Zeit werden, in der sich alles verändert, alles noch schlimmer wird als sonst und plötzlich der eigene Wert und das eigene Glück angezweifelt werden. So etwas kann passieren, wenn jemand an einer psychischen Erkrankung leidet. 

Laut DGPPN (also der deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde) sind in Deutschland jedes Jahr 27,8 Prozent der erwachsenen Bevölkerung davon betroffen. Am häufigsten sind Angststörungen, affektive Störungen (zu denen Depressionen zählen) und Störungen durch Alkohol­-  oder Medikamentenkonsum. 

Junge Erwachsene zählen dabei zur besonders vulnerablen Gruppe. Denn die Veränderungen, die im Alter zwischen 18 und 24 auftreten sind lebensverändernd, schwer rückgängig zu machen und können angsteinflößend sein. Von daheim ausziehen, einen Ausbildungs- oder Studienplatz finden, ein neues Umfeld … die Liste ist lang. Und alle Punkte können psychische Erkrankungen auslösen, verschlimmern oder eine Genesung (wenn möglich) verlangsamen. 

Und dennoch: Wenn junge Menschen nicht das leisten, was von ihnen erwartet wird – wer auch immer diese Erwartungen aufstellt – ist das zunächst enttäuschend. Lange Tage im Bett sind nicht drin. Da wirkt man faul. Auch wenn nichts anderes mehr geht. Und Prüfungsängste sind übertrieben. „Wenn du durchfällst, machst du die Prüfung eben nochmal!“  So einfach ist das aber oft nicht. 

Zum Glück sind die deutschen Universitäten nicht so eingeschlafen, denn sie erkennen individuelle Beeinträchtigungen an. Zumindest auf den ersten Blick. Eine zweiten möchte ich nun auf die Nachteilsausgleichsregeln der Handelskammern und Universitäten unterschiedlicher Städte in Deutschland werfen. Aber zunächst:

Ein Nachteilsausgleich in Prüfungen während einer Ausbildung oder im Studium ist kein festgelegtes Verfahren, sondern wird individuell auf die jeweilige Person zugeschnitten. Dabei kann es sich um eine Schreibzeitverlängerung, die Beantragung einer Prüfung in einem separaten Raum, die Nichtberücksichtigung von Rechtschreibfehlern, die Änderung der Prüfungsform uvm. handeln. Je nach dem, was gebraucht wird.

Dass junge Menschen in der Ausbildung und im Studium für Prüfungen einen solchen Ausgleich bekommen, sofern sich eine psychische oder körperliche Einschränkung an dieser Stelle nachteilig auswirken würde, lässt sich schon durch das Grundgesetz begründen. Im Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG heißt es nämlich: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (…) Niemand darf wegen seiner Behin­derung benachteiligt werden.“

Klingt ja im Grunde nicht so kompliziert. Jedoch: Was bedeutet das Wort „Behinderung“ an dieser Stelle nun? Umfasst es auch die durch die DGPPN beschriebenen Angststörungen, affektiven Störungen und Störungen durch Alkohol-­ oder Medikamentenkonsum? Die Ludwig-Maximilians-Universität in München bejaht dies. Jedenfalls im Falle eines Nachteilsausgleichs.

Es können alle Studierenden der Universität einen Nachteilsausgleich beantragen, die eine längerfristige Beeinträchtigung in Form einer Behinderung, chronischen oder psychischen Erkrankung vorweisen können. Wichtig ist dabei mitunter die Tatsache, dass es sich um eine langfristige Beeinträchtigung handeln muss. Ein gebrochener Arm fällt nicht darunter. In diesem Fall kann die Prüfung aber verschoben werden.

Ebenfalls wichtig ist, dass die jeweilige Einschränkung nachgewiesen werden muss. Dies gilt an allen Universitäten und zuständigen Handelskammern. Dafür wird entweder ein Schwerbehinderten-Ausweis benötigt oder ein Attest über die langfristige Einschränkung. Gut vorstellbar, dass das Einholen eines solchen Attests eine ganz schöne Hürde sein kann. Zum Beispiel, wenn das Verlassen der Wohnung mit Angst verbunden ist. Aber ohne Nachweis geht es eben nicht. 

Die WWU Münster fasst die aufgezählten Einschränkungen unter dem Begriff „gesundheitliche Beeinträchtigung“ zusammen. Jene, die eine solche nachweisen, können einen Nachteilsausgleich geltend machen. Die Universität Hamburg erklärt das Antragsverfahren mithilfe animierter Videos. Hier gelten dieselben Regeln. Wirklich angenehm zu sehen, dass deutsche Universitäten psychische Erkrankungen individuell anerkennen. Und auf ihren Websites betonen, dass Nachteilsausgleiche keinen Vorteil darstellen. Sondern einen Ausgleich!

Und diejenigen, die eine Ausbildung absolvieren (wollen)? Pech gehabt. Wenn man die Münchener Ludwig-Maximilians-Universität mit der IHK München und Oberbayern vergleicht, stolpert man über einen entscheidenden Unterschied. Auf der Website des IHK heißt es: „Psychische Störungen (wie z. B. Prüfungsangst, Depressionen, ADHS) sowie vorübergehende Erkrankungen (wie z. B. Infektionskrankheiten) sind nicht ausgleichsberechtigt.“

Die HK Hamburg erklärt das Verfahren zwar im Gegensatz zur IHK München in leichter Sprache und mit Beispielen, aber auch hier ist allein von „Menschen mit Behinderung“ die Rede. Keine Spur von einer Antragsberechtigungen für Menschen mit Angststörungen oder Depressionen. Dasselbe bei der IHK zu Leipzig, der IHK Schleswig-Holstein, der IHK Köln …

Ein ganz eindeutiges Missverhältnis, das so nicht nachvollziehbar ist. Es reicht nicht aus, sich darüber zu freuen, dass Menschen mit einer Behinderung (nach Definition z.B. der IHK München „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“) einen Nachteilsausgleich beantragen können.

Denn das ist selbstverständlich. Und ebenso selbstverständlich sollte es sein, den Nachteil durch eine psychische Erkrankung ausgleichen zu können. Alles andere ist im Vergleich zu Auszubildenden ohne jegliche Einschränkung schlicht unfair.

Die Suche nach einem Grund für dieses Missverhältnis geht auf den Websites der Handelskammern ins Leere. Auf den genannten Seiten sind keine Informationen darüber zu finden, weshalb psychische Erkrankungen nicht ausgleichsberechtigt sein sollten. Ferner noch, weshalb sie es an den Universitäten sind, bei den Handelskammern jedoch nicht. 

So gilt einiges aufzuholen. Nicht allein, um die Anerkennung und das Ernstnehmen psychischer Erkrankungen in Deutschland voranzutreiben. Sondern auch, um die Ausbildung junger Menschen fair zu gestalten. Die Wahl zwischen Studium und Ausbildung sollte anhand anderer Parameter getroffen werden. Aktuell ist der lange Arm des Grundgesetztes hierfür aber noch zu kurz.

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